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1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen WEST<>LINK, Unabhängiger Fachverband für Amateur -Datenfunk. Der Verein hat seinen Sitz in Neuss. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, dann soll der Name um den Zusatz "Eingetragener Verein" (e.V.) ergänzt werden. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.

2 Aufgaben und Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, den Datenfunk durch technisch-wissenschaftliche Untersuchungen und Durchführung von Projekten zu fördern, sowie des Aufbaus und der Förderung von experimentellen Datenfunkstrecken. Er gibt seinen Mitgliedern sowie der Öffentlichkeit durch Mitgliederversammlungen die Möglichkeit an den Entwicklungen teilzunehmen. Sie sollen die Möglichkeit bekommen, innovative Projekte zu verwirklichen. Durch die Internationalität des Mediums "Funk" und der Mitarbeit an der Realisierung und dem Betrieb eines weltweiten Amateur-Datenfunknetzes trägt der Verein unmittelbar zur Völkerverständigung bei.Aufgabe des Vereins ist es, seine Mitglieder zu befähigen, diesen Zielen zu dienen und sie zuverwirklichen. Die Mittel sowie etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne derAbgabenordnung.

3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern. Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahmeentscheidet der Vorstand.Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs, der schriftlicheAntrag ist von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Über die Aufnahme entscheidet derVorstand.Fördernde Mitglieder sind Personen und Unternehmen, die beim Vorstand einen schriftlichen Antragstellen, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder habendas Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen desVereins teilzunehmen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft alsMitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

b) das öffentliche Ansehen des Vereins und dessen Ziele durch Äußerung und Verhalten nicht zuschädigen

c) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

5 Beiträge
Für ordentliche und ausserordentliche Mitglieder erhebt der Verein einen Jahresbeitrag, dessen Höhedurch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.Der Beitrag ist für ein Jahr zu zahlen, unabhängigdavon, wann ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres eintritt, austritt oderausgeschlossen wird. Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann berechtigt an Veranstaltungen desVereins teilzunehmen, wenn der Jahresbeitrag vollständig entrichtet wurde. Bis zum 01.03. desGeschäftsjahres ist der Jahresbeitrag vollständig zu entrichten. Bei Familienmitgliedsschaft gilt derBeitragssatz für ausserordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu siesich bei der Aufnahme gegenüber dem Vorstand verpflichtet haben.

6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. BeiAblehnung des Antrages braucht er dem Antragsteller die ablehnenden Gründe nicht mitzuteilen.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss. Mit Erlöschen derMitgliedschaft enden alle Rechte; das Erlöschen berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlungrückständiger Beiträge.Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlichanzuzeigen. Dieses Bekunden muss drei Monate vorher zum Jahresende erfolgen, maßgebend ist dasDatum des Poststempels.Die Streichung kann bei einem Beitragsrückstand durch den ersten Vorsitzenden nach erfolgterMahnung veranlasst werden.Der Ausschluss erfolgt:

a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins

b) bei Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit.

Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch den Vorstand beschlossen und ist dem betroffenenMitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied wird daraufhin eine Einspruchsfrist vonzwei Wochen gegeben, um sich zu den Vorwürfen schriftlich zu äußern.Bei Einspruch entscheidet eine Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Andernfallswird der Ausschluss mit Fristablauf wirksam. Daraufhin erlöschen alle Ansprüche aus demMitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.Eine Rückführung von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen.

7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung desVereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Ein- und Ausgaben.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. DerVorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl des Vorstandesist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. MitBeendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und beidessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der ersteVorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende nach sieben bis vierzehn Tagen eine zweite Sitzung mitderselben Tagesordnung einberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zweiVorstandsmitglieder anwesend sind. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf die besondereBeschlussfähigkeit hinzuweisen.Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. BeiStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Sitzungsleiter ist das ranghöchsteanwesende Vorstandsmitglied.Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eineErsatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Jahres,
durch den Vorstand, einzuberufen.Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestenszwei Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentlicheMitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der vierte Teil derstimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe des Versammlungsgrundes, der Tagesordnungund Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben dasRecht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung dergesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungs-berichtesder Kassenprüfer und deren Entlastung.

d) Aufstellung des Haushaltsplanes,

e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstandunterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

f) Beschlussfassung über die ideelle und finanzielle Unterstützung von Projekten im Sinne von § 2.

g) Bestimmung des Wahlvorstandes (Wahlleiter und Stellvertreter) für das folgende Wahljahr

h)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der zweiteVorsitzende, bei Verhinderung beider der Schatzmeister.Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von derAnzahl der anwesenden Mitglieder.Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenenStimmen. Mitglieder, die nicht an der Versammlung teilnehmen können, dürfen sich durch Vorlageeiner schriftliche Vollmacht durch ein ordentliches Mitglied vertreten lassen.Die Beschlussfassung sowie die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim.Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit derabgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahldurchgangerforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegeben Stimmen auf sichvereinen kann. Ergibt der zweite Wahldurchgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.Bewerben sich mehr als zwei Personen für die aufgeführten Ämter und erreicht keiner die Mehrheitder abgegeben gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die imersten Wahlgang die meisten gültig abgegeben Stimmen erzielt haben. Im zweite Wahlgang istgewählt, wer die meisten gültig abgegeben Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweiteWahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

12 Niederschrift von Beschlüssen, Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen undvom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jedeMitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und demSchriftführer abzuzeichnen sind.

13 Förderungen durch Mitglieder und aus Vereinsmitteln
Die finanzielle Umsetzung besonderer Projekte im Bereich des Datenfunks obliegt dem Vorstand.Die bei der Umsetzung von Projekten angeschafften Gegenstände bleiben im Eigentum des Vereins.Die Durchführung von Projekten regelt die Projektordnung.

14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beider Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung mit Begründung mit der Tagesordnungbekannt zu geben.Ein Beschluss zur Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigenStimmen.

15 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung desVereinszweckes verwendet.Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

16 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei Dreiviertel derabgegeben gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung nenntfür die Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dasVereinsvermögen des Vereins an eine von den Mitgliedern zu bestimmende Organisation, die denVereinszielen nahe steht

Neuss, den 27.07.2001

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